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Rücktrittsrecht des Kunden


Pantherpaule

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Mein anderer Beitrag wurde mit eurer Hilfe schnell gelöst, vielen Dank nochmal dafür !!

( ging um die Versandkosten nach Volumenberechnung )

 

Es geht hier um eine andere Frage die mir schon lange auf der Zunge liegt, daher streck ich sie jetzt mal raus ;-)

 

undzwar, ich verkaufe Kunststoffartikel, sogenannte Halbzeuge, welche man so nutzen kann, welche aber auch weiter verarbeitet werden können, oder irgendwo eingesetzt.werden können.

 

Es geht häuftg um Rohre bzw. Abschnitte davon.

 

Die ARtikel müssen alle von uns abgelängt werden, selten das Sie in voller Länge gekauft werden.

D.h. der Kunde kauft ein Artikel z.B. in LÄnge 80 cm...wir nehmen die Standardlänge von 80 cm und berechnen ihm auch nur die 80 cm.

 

Will der KUnde nun eine weitere Verarbeitung, wie eine Verklebung, dann machen wir das auch.

 

Nun die Sache mit dem Rücktrittsrecht...( es geht mir eigentlich um einen bestimmten Fall)

 

Fall a. ) Angenommen der Kunde kauft einen "Standardartikel" von den oben besagten 80 cm.

Also ein Artikel den wir im Shop eingestellt haben, den wir in zig Längen anbieten.

Hintergrund ist ja, das wir dafür ein mehr als doppelt so langes Stück kaufen müssen woraus wir das entsprechende Stück erstmal zurecht schneiden und den Rest verkaufen wir später.

Frage Fall a.) hat der KUnde hier ein einwandfreies Rücktrittsrecht, oder trifft hier eher der Fall zu, das der Artikel ja speziell nach Kundenwunsch zugeschnitten wurde und er somit kein Recht auf Rücktritt hat, da es sich um einen speziellen Kundenwunsch handelt ?

 

Fall b. ) Der Kunde kauft das besagte Rohr in Länge von 80 cm und möchte von uns einen einseitig

wasserdicht verklebten Boden haben. ( Alles ist auch so im Shopsystem hinterlegt )

Nun kauft der Kunde und will später umtauschen.

Frage Fall b. ) Meiner Meinung nach ist der Fall hier eindeutiger, der Kunde hat definitiv einen Klebe-Wunsch, somit einen Wunsch nach einer speziellen Verarbeitung, wobei es hier keine Rolle spielt, das auch dieser Verarbeitungswunsch so im System angeboten wird oder nicht.

 

Fall c. ) Der Kunde kauft z.B. den besagten 80 cm Artikel und zieht die Folie davon ab und will uns dann das Teil wieder zurückschicken und fordert sein Geld zurück

Frage Fall c. ) Eigentlich ist somit der ARtikel für uns nicht mehr verkäuflich, da automatisch der ARtikel leidet und verkratzt, man kann auch nicht plötzlich IRGENDEINE Folie hier aufziehen, wie verhält es sich hiermit ?

Ist eine Originalverpackung gerade bei eingeschweissten Artikeln nicht auch Bestandteil der eigentlichen Ware ?

Wäre eine geforderte Rückabwicklung gerechtfertigt oder nicht ?

 

Fall xy)

Der Kunde kauft den Standardartikel von Länge 80 cm ( wo bestimmt der ein oder andere im Forum der Meinung ist ),

das es meine Aufgabe wäre, den Kauf auf Kundenwunsch rückgängig zu machen --das ist übrigens in der Vergangenheit auch immer so gelaufen, sofern der Artikel in Ordnung war )

Nun aber die Frage der Fragen...

Angenommen ich bekomme nicht eine Bestellung von nur einem Stück, sondern 250 Stück !!! wo ich also JEDE MENGE Geld in die Hand nehmen muss, alle Artikel zuschneiden muss und dann noch versenden muss...was ist dann mit solch einem Fall ?

Angenommen der Kunde braucht oder will den Artikel nicht mehr und möchte tatsächlich alle 250 Stück zurückgeben ?

Hat der Kunde hier ein Recht auf Rücktritt oder nicht, das Rücktrittsrecht hat doch bislang nichts mit einer Stückzahl zu tun, oder doch ?

Was wäre in solch einem Fall ?

 

( Die Fälle sind soweit alle konstruiert, können aber durchaus passieren und ich wüsste gerne wie die rechtliche Lage hier ausschaut, der eine sagt so, der andere so, aber vieles ist unklar. )

 

Man sollte nicht nur den Verbraucher schützen, sondern auch den Anbieter, das sehe ich nicht immer ausreichend.

 

Viele Grüsse

Andreas

 

 

 

 

 

 

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Hey Claudio,

 

so sieht man sich wieder  :D 

 

Tja, Anwalt wäre auch ne Wahl...aber ich denke hier stehen mehrere vor dem Problem...

 

Es gäbe ähnliche Konstellationen bei jemand der Zuschnitt von Holz macht, ein Anbieter der im Metallwarenbereich arbeitet und, und, und...

 

Mit der Annahme das höchstwahrscheinlich derjenige welcher 250 Stück kauf, wahrscheinlich kein Privatkunde ist, wirst du wohl Recht haben, aber ist es so, das dieser ( sofern er Gewerbetreibender ist ) dann NICHT mehr das Fernabsagegesetz greift ? das für ihn andere Regeln greifen ?

 

Und die zweite Frage wäre...

 

Muss ich jeden Artikel den ich im Shop anbiete ( obwohl ich ihn nach Bestellwunsch --Kunde muss Länge eingeben--egal ob 200 mm oder 400 mm oder 600 mm u.s.w. ) --muss ich also jeden Artikel vom Gesetzgeber her wieder zurücknehmen OBWOHL alle diese Stücke aus längeren Objekten geschnitten werden ?

 

Tja, Fragen über Fragen :):blink: :blink:

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Es gäbe ähnliche Konstellationen bei jemand der Zuschnitt von Holz macht, ein Anbieter der im Metallwarenbereich arbeitet und, und, und...

 

Bei Holz weis jeder das es geschnittene stücke sind , wen du dein Material bearbeiten musst weis das keiner, du musst es als Hinweis vor dem Bestellung und im agb reinschreiben.

 

 

Mit der Annahme das höchstwahrscheinlich derjenige welcher 250 Stück kauf, wahrscheinlich kein Privatkunde ist, wirst du wohl Recht haben, aber ist es so, das dieser ( sofern er Gewerbetreibender ist ) dann NICHT mehr das Fernabsagegesetz greift ? das für ihn andere Regeln greifen ?

 

Brauchst nicht kompliziert denken, egal ob Privat oder Gewerbe, einfach mit dem Kunden Sonder Vereinbarung treffen und vom Kunden Bestätigen lassen.

Edited by SliderFlash (see edit history)
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Bei Holz weis jeder das es geschnittene stücke sind , wen du dein Material bearbeiten musst weis das keiner, du musst es als Hinweis vor dem Bestellung und im agb reinschreiben.

Brauchst nicht kompliziert denken, egal ob Privat oder Gewerbe, einfach mit dem Kunden Sonder Vereinbarung treffen und vom Kunden Bestätigen lassen.

Absoluter Nonsens!!!

 

@Panterpaule

Ein Rücktrittsrecht gab es bis 2014 im sog Fernabsatzgesetz. Beides ist passé!

 

Heutzutage gilt die VRRL, aus der heraus ergibt sich das Widerrufsrecht, danach kann jeder Endverbraucher innerhalb 14 Tagen die online gekaufte Ware zurückgeben, Ausnahmnen sind eng gefasst. z.B. wenn ein Artikel auf die Bedürfnisse eines Kunden persönlich zugeschnitten wurde und deshalb nach Rücknahme nicht mehr weiter verkauft werden könnte.

Wenn du ein Rohr mit 20 cm anbietest kann es dem Kunden egal sein wie du zu dem 20-cm Rohr gekommen bist, er kann es zurückgeben und du könntest es gegebenenfalls an den nächsten Kunden der ein 20cm Rohr bestellt weiterverkaufen.

https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/2638-sind-meterwaren-vom-widerrufsrecht-ausgeschlossen.html

 

Wenn du allerdings das 20cm Rohr speziell für einen Kunden individuell bearbeiten würdest indem du z.B. auf Kundenwunsch seinen Namen eingravieren würdest, wäre dieses eine spezielle Kundenanferdigung, die du keinem anderen mehr weiterverkaufen könntest, hier wäre dann das Widerrufsrecht ausgeschlossen.

 

Die VRRL gilt nur für Verbraucher, wenn du also an Gewerbetreibende verkaufst gilt nur das was vertraglich vereinbart wurde, im Zweifel deine AGB.

 

Grüsse

Whiley

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@whiley

 

Warum   " Absoluter Nonsens "  ?  Welche Klausel oder Vereinbarung ich mit dem Kunden abmache geht doch niemandem etwas an.

 

Der Kunde wird vor dem Kauf darüber informiert das es keine Rückgabe gibt weil das Material individuell für den Kundenwunsch Bearbeitet und erstellt wird was soll daran Nonsen sein ?

 

Selbst der Gesetzgeber sagt , Künstler Artikel und Individuell Artikel sind von der Rückgabe ausgeschlossen, Pantherpaule muss lediglich den Kunden darüber informieren das die Ware individuel für den Kunden erstellt wird und von der Rückgabe ausgeschlossen ist.

Edited by SliderFlash (see edit history)
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Dann muss man es auch so in der Artikelbeschreibung aufnehmen, dass jedes Teil speziell für den Kunden angefertigt wird und daher von der Rückgabe ausgeschlossen ist. Man muss es dann eben auch so rüberbringen, dass z.B. das 20cm lange Dingsbums aus einem 100cm Dingsbums geschnitten wird.

 

Also nicht hinter den AGB verstecken, sondern in der Artikelbeschreibung aktiv und auffällig darauf hinweisen, dass hier keine Rückgabe möglich ist, und ein Widerruf nur bis zum Erhalt der Auftragsbestätigung. Schlauerweise bietet man das Ganze dann nicht als Ware an sich, sondern als Dienstleistung an.

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du kannst ja nochmal auf Antwort von whiley warten, er hat das ja geschrieben, ich bin mir aber auch sicher, das du z.B:

KEINE Vereinbarung abschliessen kannst, die den Kunden schlechter stellt als im BGB festgehalten....also du darfst den Kunden z.B. besser stellen, aber nicht schlechter..

Weiterhin darf es nicht sittenwidrig sein oder ähnliches..

 

Als Beispiel

im BGB ist geregelt das der Kunde ein Rücktrittsrecht hat, innerhalb einer bestimmten Frist, ausser der Artikel wurde speziell für ihn hergestellt...( Kommunionsanzug - nach Maß )

Wenn ich dann einen Artikel verkaufe ( ohne dem Kunden dann ein Rücktrittsrecht einzuräumen ( durch diese von dir erwähnte Vereinbarung )  - was ihm aber eigentlich aufgtrund des Gesetzestextes zustehen würde...dann ist natürlich diese gemachte Vereinbarung ungjültig....

 

Whiley hat mir nen interessanten Text geschickt,( siehe Link )  hier ein Auszug daraus..( es geht übrigens um den Verkauf von Meterware )

 

Oftmals wird der Ausschlussgrund der Kundenspezifikation und des Zuschnitts auf persönliche Bedürfnisse falsch verstanden und das gesetzliche Widerrufsrecht demzufolge in unzulässiger Weise eingeschränkt. Ein klassisches Beispiel sind Meterwaren (wie z.B. Bänder oder Stoffe), bei denen der Kunde die endgültige Länge der Ware im Shop frei bestimmen und später kaufen kann. Um einen Ausschluss des Widerrufsrechts zu begründen reicht das grundsätzlich nicht aus.

 

Dies ist bei den Meterwaren wie z.B. Bänder, Stoffen und Rohren, bei denen die Länge nach den Wünschen des Kunden zugeschnitten wird, generell nicht der Fall. Die Tatsache, dass diese Waren erst nach den Angaben des Käufers geschnitten und dem Kunden die ausgewählte „individuelle Länge“ geliefert wird, rechtfertigt die Einschränkung des Widerrufsrechts nicht. Auch lässt sich die Wertlosigkeit solcher Waren im Falle einer Rücknahme nicht begründen. Generell wäre es auch dem Verkäufer möglich diese Waren später an einen anderen Käufer, der die gleiche Länge dieser Ware braucht, zu veräußern.

Der pauschale Ausschluss des Widerrufsrechts bei diesen Waren ist demnach unzulässig und bringt die Gefahr einer Abmahnung mit sich.

 

Gruß

Andreas

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@Claudiocool

 

ja natürlich sichtbar Hinweisen, der Kunde muss ja Einverstanden sein deshalb schrieb ich im Warenkorb hinweisen und in AGB reinschreiben damit der Kunde auch Einverständniserklärung mit dem Kauf abgibt.

 

 

@Pantherpaule

 

Es geht nicht um BGB sondern um Einverständniserklärung des Kunden mit dem Kauf mit dem Hinweis auf Rücknahmeausschluss.

Edited by SliderFlash (see edit history)
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@whiley

 

Klasse Link...danke..

 

o.k., das heisst also, auch wenn ich das Röhrchen aus was grösserem schneide....gilt dieses Rücktrittsrecht...o.k.....

ich denke mal wenn ich das dann verklebe, dann kann ich darauf pochen, das es eine spezielle Verarbeitung ist....( das ist ja ein spezieller Wunsch )

 

Was ist dann mit dem Kauf von  250 Stück ? oder von 2000 Stück ?

Müsste ich das dann hinnehmen, das man die umtauschen will ?

 

Obwohl man mich durch die Bestellung genötigt hat, zig Rohre erstmal kaufen zu müssen und dann noch zuzuschneiden ?

Muss ich dann Jahre warten bis ich die alle wieder losgeworden bin ??

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@sliderflash

 

Doch gehts doch, weil ich mit deiner Vereinbarung oder Einverständniserklärung des KUnden  das BGB ja aushebeln würde, oder aushebeln wollte...OBWOHL der Kunde

ja ein Umtauschrecht hätte...( vorrausgesetzt es wäre dann ein Standardartikel...ohne weitere Spezifikationen )

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Heisses Ding....

 

da würde ich die Mengen für Privatkunden beschränken und Großmengen nur B2B verkaufen. Damit sichert man zumindest ab, dass da niemand sich 500m Rohr bestellt, obwohl er weiß, dass 495m danach eh wieder zurückgehen. Dann kalkuliert man noch einen entsprechenden Aufschlag rein, um die Rücksendungen gegenzufinanzieren und gut ist... Eine andere Lösung ist, dass man Großmengen nur direkt, also nicht über den Versand verkauft, dann kommt der Kunde abholen und man gestaltet das Geschäft so, dass der Fernabsatz nicht zutrifft.

 

Ich hab Rückläufer von ca. 2%, die sind in der Kalkulation mit drin, dann kann ich das beruhigt über mich ergehen lassen.

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Hi,

einiges wurde ja schon geschrieben, sollte dir schonmal helfen oder?  (auch einiger Blödsinn der dann ein paar Posts verschlimmbessert wurde, ich sag nicht von wem, aber ich denke du kannst es selbst aussortieren   :ph34r:  )

 

Ein Bekannter von mir vertreibt online Zuschnitte von Alu, Edelstahl, Messing etc. (Rohr, Vierkant, Profile usw.).

Herstell-Länge sind da immer 6m, die er so im Lager hat.  D.h. alles was kürzer als 6m ist, gilt als Zuschnitt.

 

Er hat sich bei Aluprofilen und Edelstahl-4kantrohren schon erfolgreich gegen eine Abmahung gewehrt (also "er hat gewonnen"),  da ein Mitbewerber per Anwalt meinte, daß er bei diesen Zuschnitten das Widerrufsrecht nicht ausschließen kann.

  >> aber ich muss deutlch dazu sagen:  das ist absolut abhängig vom jeweiligen Anwalt, die krass er die Gegenseite unterbuttern kann bzw. auch vom jeweiligen Gericht.  In dem Fall wars ein Landgericht mit Richter, der vielleicht einigermassen normal denken konnte und auch weiß was das Internet ist.

  Es kann im Fall der Fälle sein, daß es bei dir anders ausgehen würde und daher gibts wohl auch keine allgemeingültige Empfehlung für sowas. 

 

Höchstrichterliche Rechtsprechung ist mir für einen ähnlichen Fall nicht bekannt, .  also noch abwarten ob da mal was von einem OLG oder BGH kommt....  das wäre dann zumindest zu 99% verlässlich auch für andere Händler sofern die Grundlagen wirklich die gleichen sind.  Suche selbst mal nach solchen Urteilen oder frage da konkret einen Anwalt dazu, das bringt mehr als reine Beratung vom Anwalt (denn der lehnt sich auch nicht zu weit aus dem Fenster ohne Urteile als Grundlage für die Beratung).

 

 

Ich würde meinen Kunden nicht sagen, daß die "Rohre" in 1,5 - 2m hergestellt werden, das ist eine Info die sie nicht brauchen. Wenn du nun also davon ausgehst daß die Herstell-Länger DEINER Rohre auch 6m wären und du die Zuschnitte nicht nur 90° machst, sondern ggf. ja auch winklig mit 30° etc.  würde ich bei einer Länge nach Kundenwunsch und einem gleichzeitigen Abschnitt auf einer Seite von 30° schon stark meinen, daß hier kein Widerrufsrecht mehr greift.

 

Zu den großen Stückzahlen:  Widerrufsrecht gilt nur bei Verkäufen an Endverbraucher.  Was Endverbraucher (bzw. korrekterweise Verbraucher) sind, ist im §13 BGB geregelt.

  Klar ist, daß man also Modellbauer ggf. auch mal größere Stückzahlen bestellt.  Aber bei z.B. 250 Stück würde ich den Käufer kontaktieren um genaueres zu regeln, ist er gewerblicher Abnehmer schreibst du eine Auftragsbestätigung mit entsprechenden Dingen die da drauf gehören und nix is mehr mit Rückgabe.

  >> aber wieder ggf. ein Problem für dich, wenn du über den Shop eine "automatische Bestellbestätigung" versendest, denn darauf kann sich auch ein gewerbl. Abnehmer stützen und die nachgereichte AB müsste er dann nicht mehr hinnehmen sofern Rückgabe, Zahlung, Lieferung etc. anders vereinbart werden soll.  

Das wird in manchen Branchen leider immer mehr zum Problem. Genauso wie das "bestellen als Privatfrau" und dann die "e-mail danach daß man die Rechnung auf eine Firmenanschrift möchte"  - denn genau das hat nur den Hintergrund daß man den Artikel mal ansehen möchte und falls doch was nicht gefällt kann man ihn ja zurückgeben.  Ist alles ok damit, brauche ich halt noch eine Rechnung im nachhinein auf die Firma.....

  Da hilft dann nur konsequent zu bleiben und keine Rechnung mehr auf andere Anschriften zu erstellen.

 

Schau doch auch mal in Dein IHK-Heft,  die IHK´s machen immer wieder mal Workshops oder kleine Termine zu solchen Dingen, wo man durch die Diskussion viel mitbekommt und ggf. sowas auch behandelt wird, ist ja durchaus interessant   :)  

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Bei der Sache mit der Firma und der verwigerten Rechnung, weil Frau XY erstmal privat bestellt hat, geht dann meistens so aus, dass die Ware zurückkommt, und man sie dann nochmal liefern darf, nämlich an Firma XY... Das würde nur dann nützen, wenn man von vornherein reinschreibt, dass eine nachträgliche Änderung der Rechnung nicht möglich ist.

 

Vielleicht sollten wir einen Händlerverband gründen, um notorische Rücksender in einer Datenbank zu erfassen, und dann kann man irgendwann mal anhand von Scorings beurteilen, welche risiken man jeweils eingeht. Die Schufa liefert Auskünfte über Bonität, wir liefern dazu die Auskünfte über die Wahrscheinlichkeit der Rückgaben...

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Hi Claudio,

dieses Szenario wäre möglich, aber wohl stark von der Branche / den Artikeln abhängig.  Wir sind da eh gesegnet, da verderbliche Ware die praktisch niemand zurücksenden mag.  Kunden wollen doch immer alles schnell haben, die könnens kaum erwarten wenn der Fahrer klingelt  :) 

 

Wir hatten das bisher noch nicht daß jemand zurücksendet und dann nochmal an andere Adresse bestellt  (seit 1993).  Und für den Kunden bliebe es dann ja praktisch gleich, denn wenn auf Fa. bestellt kann er nicht mehr widerrufen, dann kann er´s gleich behalten.

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Ein Bekannter von mir vertreibt online Zuschnitte von Alu,

 

Du Dummschwätzer ,Du meinst So Ein Bekannter von dir Zehnten Grades aus China...!

 

....so wie hier du Dummschwätzer...!!

 

 

Ich habe eigene Erfahrungen gemacht und zwar nicht mit Chinesen (habe ich nirgends geschrieben) sondern mit Leuten in und aus Deutschland.

von der letzten China-Reise vor 2 Jahren der Vater vom Onkel der Tochter des Nachbarn  bestätigt dann, daß er garantiert den gleichen Artikel von der letzten China-Reise vor 2 Jahren nach Deutschland mitgebracht hat,  und das wars dann....

 

 

(also "er hat gewonnen")

 

Was hat er gewonnen ? Wo sind die Links ? warum schreibt dein Bekannter aus China nicht hier..?

 

 

....Bevor du hier im Forum nur Müll schreibst und irgendwelche Geschichten aus den Fingern saugst verschwinde und komm nie wieder her, sonst wirst du noch Rechtlich und Anwaltlich Haftbar gemacht für den Müll was du hier von dir gibst

 

 

WARNUNG AN ALLE: Dieser Dummschwätzer DRMasterChief ist Geschichten Erzähler .

Bisher hat er NICHTS NACHWEISEN KÖNNEN VON DEM WAS ER SCHREIBT  wen ihr auf ihn hört könnt ihr nur Verlieren

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SliderFlash, was isn mit Dir eigentlich los?    Ich schreibe gerne nochmal daß du meine Posts (langsam) lesen sollst, evtl. zwei mal, wenn du auf´s erste mal Probleme hast es zu verstehen.  Warum bist du so aggressiv, warum fühlst du dich betroffen?   

-Ich werde den Troll nicht weiter füttern-

 

Ich habe Infos gegeben an den Themenersteller weil ich dazu etwas beitragen kann und wollte. Lies es oder lass es. Zieh Dir eigene Infos daraus wenn du es brauchen kannst oder nicht. So funktioniert ein Forum.

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Liebe Leute, ein Forum ist zum Diskutieren. Aber bitte mit Niveau.

Beruhigt euch bitte alle und kehren wir zum eigentlichen Thema zurück. Andernfalls müssen wir hier Beiträge löschen, bzw. den Thread schließen.

 

@ Pantherpaule: Ein Forum ist keine sichere Quelle, um irgendwelche rechtlichen Dinge zu klären. Einige hier genannten Tipps sind nicht mehr rechtlich gesehen am letzten Stand.

Wir ersuchen dich deshalb, deinen speziellen Fall mit einem Anwalt (e-commerce Spezialisierung) abzuklären. Hier wirst du keine rechtliche Auskunft, die auch sachlich korrekt ist, erhalten.

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@Pantherpaule

Das Wichtigste hast du im oben verlinkten Beitrag ja schon gefunden. Das Widerrufsrecht ist ein elementares Verbrauerrecht, bei Änderungen dürfen die Rechte des Kunden nicht verschlechtert werden, ein Verzicht ist im allgemeinen nicht zulässig.

https://www.darmstadt.ihk.de/produktmarken/Beraten-und-informieren/recht_und_fair_play/Mietrecht_Zivilrecht_Kaufrecht/Zivilrecht/News_Zivilrecht/Kein-Verzicht-auf-das-Widerrufsrecht/3484556

Es gibt hiervon nur ganz wenige Ausnahmen die aber bei deinen Verkäufen nicht greifen; so kann auf das Widerrufsrecht dann verzichtet werden, wenn durch die Ausübung dieses Rechts Missbrauch möglich wäre.Z.B.:

- Du kaufst Karten für ein Konzert der Toten Hosen, das in 4 Tagen stattfindet; nach 5 Tagen übst du dein Widerrufsrecht aus.

- Du schaust dir ein kostenpflichtiges Video im Internet an, nachdem du es angeschaut hast übst du dein Widerrufsrecht aus.

- Du schließt einen Vermittlungsvertrag mit einer Partnervermittlung ab, nach 10 Tagen findest du die Liebe deines Lebens und übst innerhalb der 14 Tage dein Widerrufsrecht aus.

In solchen Fällen kann in der Tat das Widerrufsrecht durch Willenserklärung des Kunden, ausgeschlossen werden.

 

In deinem Fall wirst du wohl ein Widerrufsrecht einräumen müssen, wird die Ware durch den Käufer beschädigt steht dir ev. Wertersatz zu:

http://www.it-recht-kanzlei.de/zahlung-wertersatz-verbraucher.html

 

Wenn das Verkleben der Rohre individuell geschieht, wäre das sicherlich ein Ausschlußgrund für den Widerruf.

 

 

Wir ersuchen dich deshalb, deinen speziellen Fall mit einem Anwalt (e-commerce Spezialisierung) abzuklären. Hier wirst du keine rechtliche Auskunft, die auch sachlich korrekt ist, erhalten.

@selectshop

Wen meinst du mit "wir" und was bedeutet "ersuchen"?

 

Im übrigen gilt selbstverständlich für alles was hier im Forum an rechtlichen Fragen erörtert und diskutiert wird BGB § 675 (Abs. 2).

 

Whiley

-

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@whiley

 

Ich hatte zwischendurch schon geschrieben, aber bis dato war der Beitrag geschlossen worden, o.k. aber schön, so kann ich auch nochmal was dazu schreiben

 

undzwar generell zu meinem Anliegen.

Es geht mir NICHT darum den Kunden um sein Widerrufsrecht zu bringen und mir auf die Art und Weise Vorteile zu verschaffen.

Zum Glück hat man ohnehin eine niedrige Umtauschquote...und ich habe nicht unbedingt ein Problem damit wenn der Kunde mir die Ware ( in dem gleichen Zustand  wie er sie von mir bekommen hat ) also ein einfacher Zuschnitt der auch so angeboten wird, und mehrfach verkauft wird zurückschickt und ich lege es an die Seite bis ein anderer KUnde genau den Artikel haben will....habe ich kein Problem mit.

 

Lässt der Kunde sich ein Rohr verkleben, sehe ich das schon als speziellen Kundenwunsch und meiner Ansicht nach, greift hier ein Rücktrittsrecht nicht...aber wie auch schon geschrieben wurde...bei zig-Tausend Richtern die Recht zu diesem Thema sprechen würden, möchte ich wetten, der eine unterstützt meine Denkweise, ein anderer Richter

sähe das wieder vollkommen anders, es kommt also drauf an...

 

Ohnehin laufen hier viele Sachen auf Kulanz, auch eine Sonderanfertigung, welche noch keine Kosten oder Arbeit bis zum Rücktrittswunsch mit sich gebracht haben, werde von uns zurückgenommen.

 

Die wesentliche Frage die sich mir gesttellt hatte, war, was ist wenn jemand der mir nichts Gutes will, einfach zig hochpreisige Artikel kauft und sich nachher auf

sein Rücktrittsrecht beruft....AAAABBER, das wurde von euch ( auch im speziellen von dir ) super beantwortet und hilft mir sehr weiter...( HInweis auf Privatkauf oder gewerblichen Kauf )

 

@selectshop

Meine Frage richtete sich schon an Shopbetreiber, ..es ging mir um einen Hinweis oder Link oder Rechtsspruch der zu dem Thema gemacht wurde, ich wollte keine gezielte

anwaltliche Beratung, es war auch schliesslich ein konstruierter Fall...

Wen kann man besser nach Orientierungshilfen oder Links fragen als einen der auch einen Shop betreibt und der sich auch mit Rücktritt Umtausch und sonstwas

auseinandersetzen muss...

 

 

 

Für mich sind alle Frage geklärt...und besten Dank für die guten Kommentare, hier wird man geholfen :P:D:P

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Bleibt doch mal geschmeidig....

 

Das Recht auf Widerruf/Rücktritt usw. ist geregelt und als solches wird man -ausser in den eben begründeten Ausnahmefällen- nicht umhin kommen, dies zu respektieren und sich daran zu halten. Es gibt eben verscheidene Gründe, die das sinnvoll erscheinen lassen, und natürlich auch mindestens so viele, die es absurd erscheinen lassen. Und so werden wir alle eben diesem Umstand Rechnung tragen müssen und das Beste daraus machen. Lassen wir dabei mal die notorischen Rücktreter ausser acht, die gibt es immer und man wird niemals wirklich herausfinden, was diese Leute antreibt, hier lohnt es sich auch nicht, zu versuchen, sie zu bessern, das gelingt nicht. Also ist es besser, sie sich irgendwie vom Leib zu halten, damit sie ihre Geschäfte woanders abwickeln und nicht bei uns. Das kann man einmal mit der Art des Angebots erreichen, indem man sich im Vorfeld Gedanken macht, welche Art von Waren hier besonders anfällig für Widerrufe ist. Das nächste ist dann die Klientel selbst, die man ansprechen will, auch hier gibt es genügend Spezies, die geradezu prädestiniert ist, nur einzukaufen, um später zu widerrufen. Die Gründe sind vielfältig, aber oft genug sind auch die Händler selbst daran schuld.

 

Wenn man Schuhe verkauft, wird man meistens 3 Paare liefern, um dann mindestens 2 zurückzubekommen, damit muss man als Schuhverkäufer leben und diese Tatsache in seine Handelsstrategie einbinden. Die Schuhe kosten mich einen Betrag X, verkauft werden si eum den Betrag Y, um dann den Betrag Z als Gewinn zu hinterlassen. Von Z ziehe ich nun ab, dass ich 3 mal soviel Ware versenden muss, als nötig, ein Teil meines Kapitals ist somit ständig auf Achse, vielleicht wird es auch nicht besser davon, irgendwann schreibe ich es dann ab, weil es nicht mehr "verkehrsfähig" ist. Gut, also kalkuliere ich das auf Y obendrauf. Dann kann ich mir schon ein Bild machen, ob es sich noch lohnt oder eben nicht. Ich verkaufe glücklicherweise keine Schuhe, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass das funktioniert, ohne irgendeinen Lieferanten soweit zu drücken, dass am Ende des Tages noch was in der Kasse bliebe. Letzendlich wird dann irgendein armer Mensch in Bangladesh für einen EUR im Monat meine Schuhe nähen müssen, um den Wahnsinn zu ermöglichen... Ok, jetzt schweife ich ab....

 

Also, wie gehe ich damit um?

Ich habe durch den jahrelangen Handel im Internet einigermaßen belastbare Statistiken, die besagen, dass 2% der Geschäfte bei uns in einem Widerruf enden, also kann ich diese 2% auf den Preis umlegen und mich entspannt zurücklehnen, denn darüber lohnt es nicht, sich zuviele Gedanken zu machen. Letzendlich scheint es auch so zu sein, dass die Waren, die ich anbiete, von den Kunden gekauft werden, weil sie benötigt werden und somit auch verarbeitet bzw. verbraucht werden, so daß Widerrufe hier äußerst selten und somit auch verschmerzbar sind, ohne dass da ständig die Angst mitgeht, dass einem das um die Ohren fliegt.

 

Als erstes sollte man sich Gedanken machen, was man selbst tun kann, um das Geschäft für beide Seiten gut werden zu lassen.

  • Produkte sollten so präsentiert werden, wie sie der Kunde dann später beim Auspacken "erlebt", denn in vielen Fällen ist die erste Begegnung mit der Lieferung entscheidend, ob der Kunde es behält oder nicht. Hier sollte man tunlichst vermeiden, das Produkt besser aussehen zu lassen als es nachher beim Kunden aussieht.
  • Der Shop muss zur Ware passen. Es bringt nichts, hier Effekte einzubauen, die den Kunden zu Käufen animieren, die er gar nicht wollte, denn das führt genauso schnell zum Widerruf, weil irgendwann der Moment da ist, wo der Kunde und die Ware allein sind und die tollen Effekte druumherum fehlen, dann fühlt es sich für den Kunden falsch an und er wird merken, dass da in ihm Erwartungen geweckt wurden, die nie erfüllt werden.
  • Dem Käufer muss schon beim Besuch der Produktseite der Nutzen klar sein, den er von dem Produkt hat. Je besser einem das gelingt, umso niedriger wird die Rücklaufquote sein. Hier muss ich als Verkäufer konsequent sein und lieber ein Geschäft erst gar nicht entstehen lassen, als es später mit großem Aufwand rückabwickeln zu müssen. Will heissen, dass man dem Kunden gegenüber schonungslos darlegt, was er von dem Produkt zu erwarten hat und (viel wichtiger!) was nicht.
  • Die meisten Käufer gehen über den Preis, hier kommt auch für den Händler die Stunde der Wahrheit. Kann ich die Preise der Mitbewerber mit einer reellen Kalkulation mitgehen? Wenn ja, dann ist es okay, wenn nicht, dann muss ich mir Gedanken machen, was die Konkurrenz hier bessr stellt als mich. Den Preis mitzugehen, nur um einen Handel abzuschließen, ohne dabei zu verdienen, ist schlecht, einen höheren Preis zu fordern als die Konkurrenz wird auch nicht funktionieren, weil der Kunde irgendwann drüber stolpert und sich ärgert. Also wird man sich hier wirklich Gedanken machen müssen, wie das aus Sicht des Kunden ist.
  • Auch enorm wichtig ist, wo man seine Werbung setzt, denn dort findet die erste Begegnung mit dem Kunden statt, bevor er sich in den Shop einklickt, um sich ein Bild von meinem Angebot zu machen. Hier kann man die meisten Fehler machen, wenn man an der Zielgruppe vorbei agiert.
  • .... (hier könnte ich noch stundenlang weiterschreiben....)

 

Letzendlich müssen wir und darum kümmern, was wir im Vorfeld tun können, damit der Kunde seine Käufe nicht bereut, dann wird auch die Widerrufsquote gering bleiben. Man wird niemals 100% erreichen, aber man kann viel dafür tun, dass das zumindest in die Nähe kommt. Ein guter Verkäufer wird immer daran denken, wie die Sache aus Sicht des Kunden ist, und erst dann, wenn er sicher sein kann, dass der Kunde zufrieden ist, darf er selbst es auch sein.

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Es gibt in diesem Thread einige gute Beiträge, aber leider auch - schon angefangen mit dem Threadtitel - ein furchtbares Gewirre um Begriffe und Themen.

 

Also zunächst, es gibt in Deutschland KEIN Rücktrittsrecht oder Rückgaberecht mehr und es gab noch nie ein Umtauschrecht laut Gesetz, so etwas kann nur freiwillig eingeräumt oder vereinbart werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist für Verbrauchergeschäfte ein WIDERRUFSRECHT!

 

Dann gibt es einmal die Frage, was man in seine Widerrufsbelehrung, AGB oder Produktinformationen schreiben sollte (zur Frage "Widerruf zulässig" am besten nichts, was so nicht wörtlich im Gesetz / der offiziellen Widerrufserklärung steht, ansonsten droht eine teure Abmahnung!).

 

Die andere Frage ist, wann man einen Widerruf akzeptieren und wann man ihn wegen eines Auschlußgrundes abwehren kann und schließlich auch, wann man den Widerruf zwar akzeptieren muß, aber einen Wertersatz verlangen kann.

 

SliderFlash, an dieser Stelle an dich der dringende Hinweis, ob du dich an deutsche Gesetze hältst ist zunächst einmal deine Sache, aber zu Rechtsthemen, bei denen deine Meinung eindeutig rechtswidrig ist oder von denen du einfach keine Ahnung hast, halte dich bitte zurück, das kann nicht für dich, aber für andere, die dir glauben, sehr, sehr teuer werden! Was Whiley mit "Nonsense" abkommentiert hat war eindeutig ein solcher! Also bitte laß Punkideologien (Legal, illegal, scheißegal ...) in der Musik oder politische Ansichten in politischen Diskussionen, hier wird sachlich und hilfreich (und bei sensiblen Rechtsthemen zurückhaltend! diskutiert)!

 

Zum Thema, wenn verhindert werden soll, daß Privatkunden große Mengen von Produkten bestellen, kann man die Stückzahlen für Privatkunden entsprechend beschränken (und evtl. erst nach Rücksprache erhöhen). Wenn man glaubhaft machen kann, daß einem ein Kunde mit seiner Bestellung und seinem Widerruf nur schaden wollte, kann man den Widerruf ablehnen, dürfte im Einzelfall aber schwer sein. Bei Zuschnitten wird es auch auf die Größe des Hauptstücks und die Größe der Zuschnitte ankommen, wenn man aus einem 6 m-Rohr beliebig lange Zuschnitte zuläßt und diese durchschnittlich 2 m lang sind, kann man damit sicher keinen Ausschluß des Widerrufsrechts begründen, etwas Verschnitt muß man ja immer einkalkulieren. Wenn das Aufkleben eines Verschlusses standardmäßig als Zubehör angeboten wird, halte ich das auch für nicht ausreichend (oder hat der Kunde z. B. die Auswahl aus 10 verschiedenen Farben und 3 Klebstoffen)?

 

Ein Problemfall sind Produkte, die auf Kundenbestellung erst beim eigenen Lieferanten bestellt, vielleicht sogar produziert werden, das ist eigenes Risiko, man muß sich ggf. überlegen, ob man solche Sonderbestellungen / -anfertigungen Privatkunden anbieten will.

 

Ein Abziehen von Folie könnte eine Wertminderung begründen, sicher keinen Ausschluß des Widerrufsrechts. Evtl. könnte man an der Folie einen Hinweis anbringen, daß diese erst zur bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme entfernt werden darf (so wie im Laden der Kunde zur Prüfung so eine Folie wohl auch nicht abziehen dürfte, oder? Vielleicht sollte man ein kurzes Stück ohne Folie als "Materialprobe" mit belegen ...).

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