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Neue Anpassungen an das Deutsche Recht


pfitze

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Hallo Kulli,

 

vielen Dank für die schnelle Antwort.

 

So viel ich weiss muss ein Lieferdatum eingetragen werden.

Mit EU-legal funktioniert das nicht.

 

Wie sieht es aus mit 3-7 Tage nach Zahlungseingang?

 

Beste Grüsse

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Das mit dem "Muss" beim Lieferdatum must du erstmal belegen.

 

2-4 Tage (nach Zahlungseingang) ist ok, wobei ich das "nach Zahlungseingang" auch weglassen würde, weil das ergibt sich ja erst aus den Zahlarten

und das ganze lässt sich mit eu_legal einstellen unter:  "lieferzeit auf Lager" 2-4 tage eintragen

und bei den Artiekln - Mengen - Verfügbarkeitseinstellungen lässt sich auch noch was einstellen

da findet man schon so einiges über die Forensuche ;-)

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Hallo,


So viel ich weiss muss ein Lieferdatum eingetragen werden.

 

 

Antwort:

 

 

Bedeutung von “Liefertermin”

Der Begriff des Termins ist aber nicht als konkretes Datum zu verstehen. Es reicht vielmehr wie bisher die Angabe eines Lieferzeitraumes.

Quelle: http://www.shopbetreiber-blog.de/2014/01/14/neues-verbraucherrecht-liefertermin/

(Autor: Rechtsanwalt Martin Rätze)

 

 

Grüße

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Das mit dem "Muss" beim Lieferdatum must du erstmal belegen.

Seit Inkrafttreten der VRRL letztes Jahr ist die Angabe eines Liefertermins Pflicht (art. 246a § 1 abs. 1 nr. 7 egbgb).

Die Angabe von ca 7 Tage ist ok (OLG München)

 

"nach Zahlungseingang" ist natürlich nicht zulässig.

 

Grüsse

Whiley

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Hallo,

Seit Inkrafttreten der VRRL letztes Jahr ist die Angabe eines Liefertermins Pflicht (art. 246a § 1 abs. 1 nr. 7 egbgb).

Die Angabe von ca 7 Tage ist ok (OLG München)

 

Ich bin da anderer Meinung, zu beiden Punkten.

Erklärung:

 

Zunächst einmal geht in dem Urteil des OLG München (08.10.2014) es nicht um "ca 7 Tage", sondern um „ca. 2 – 4 Werktage“.

Das Gericht schreibt:

 

“Die Angabe der Lieferzeit mit „ca. 2 – 4 Werktage“ ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB.

Aus dieser Angabe ergibt sich auch mit Blick auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, nämlich spätestens nach 4 Tagen.”

Es geht demnach um die ausreichende Bestimmung der Lieferzeit. In diesem Falle wären dies maximal 4 Tage.

Bei der Angabe "ca 7 Tage" lässt sich die maximale Lieferzeit nicht ablesen und somit besteht abmahngefahr.

 

 

Mit diesem Urteil gibt es auch eine Verbindung zu Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB: Dieses Urteil zeigt auch, dass es NICHT um einen konkreten Liefertermin, im Sinne eines bestimmten Tages geht, obwohl im Gesetz das Wort "Termin" verwendet wird.

Häh? müsste man nun sagen/fragen.

Aber es gibt eine logische Antwort darauf:

 

 

Bedeutung von “Liefertermin”

Der Begriff des Termins ist aber nicht als konkretes Datum zu verstehen. Es reicht vielmehr wie bisher die Angabe eines Lieferzeitraumes.

In der Richtlinienfassung, die zunächst vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde, hieß es ursprünglich „the date, by which the trader undertakes to deliver the goods“. Damit war also tatsächlich ein konkretes Datum gemeint.

Allerdings wurde dieser Wortlaut in den weiteren Beratungen zwischen Rat und Parlament geändert. So heißt es in der letztlich verabschiedeten Fassung im englischen Original „the time, by which the trader…“. In der deutschen Übersetzung wurde diese Änderung aber nicht übernommen, was offensichtlich ein Redaktionsversehen ist.

Quelle: http://www.shopbetreiber-blog.de/2014/01/14/neues-verbraucherrecht-liefertermin/

 

Wenn es dazu eine andere Meinung eines anderen Rechtsanwalts gibt, würde ich gerne die Quelle erfahren.

 

 

Zudem geht es nicht nur um Recht.

Schreibe ich im Online-Shop "ca 7 Tage" weiß der Kunde nicht, bis wann die Ware spätestens geliefert wird. Das ist kundenunfreundlich.

 

Grüße

Edited by Dr.Rivera (see edit history)
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Hallo,

 

auch bei Lagerartikeln (sofort lieferbar) ?

 

Antwort:

 

Die Angabe "sofort lieferbar" in einem Online-Shop bedeutet, dass die Ware zum Versand am nächsten Werktag bereitgehalten werden muss (LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2014 - Az.: 2 HK O 14/14).

Quelle:

http://www.dr-bahr.com/news/sofort-lieferbar-im-online-shop-heisst-unmittelbare-bereithaltung-der-ware.html

 

"...muss...".

Wer sich hier nicht sicher ist, sollte das besser nicht schreiben.

 

Grüße

Edited by Dr.Rivera (see edit history)
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Dieses Urteil zeigt auch, dass es NICHT um einen konkreten Liefertermin, im Sinne eines bestimmten Tages geht,

das es hier nicht um die kongrete Datumsangebe geht sondern, daß die Lieferzeitangabe den Kunden in die Lage versetzen muß eben dieses Datum zu errechnen ist ja hinreichend klar (siehe die vielen Diskussionen zu dem Thema beim Inkrafttreten der VRRL hier im Forum)

 

Ich glaube allerdings, daß die Angabe eines Termins (als Datum) wie bei EBAY oder Amazon wesentlich kundenfreundlicher ist.

 

 

“Die Angabe der Lieferzeit mit „ca. 2 – 4 Werktage“ ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB.

 

Aus dieser Angabe ergibt sich auch mit Blick auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, nämlich spätestens nach 4 Tagen.”

 

das entscheidende an der Urteilsbegründung des OLG München ist, daß sich die Richter nicht an dem "ca " gestört haben.

 

Wenn „ca. 2 – 4 Werktage“ bedeuten, daß der Kunde erwarten kann, daß die Ware spätestens nach 4 Tagen eintrifft, fragt man sich worauf ist das "ca" bezogen, Entweder die Richter interpretierten das als ca 2 Tage bis (exakt) 4 Tage -- was dann bedeuten könnte, daß die Lieferung 1, 2, 3, 4 Tage dauern darf oder

die Richer interpretieren (wie im Sprachgebrauch üblich), das als ca (2-4 Tage) also ca 2 Tage bis ca 4 Tage - wobei der högstgenannte Zahlenwert dann der Termin sein muß bis zu dem geliefert werden muß.

Folgt man dieser 2 Interpretationsannahme würde die Angabe:

ca 7 Tage bedeute, daß die Ware innerhalb ..,5,6 spätestens aber nach dem 7. Tag geliefert werden müsste - wobei man natürlich auch auf das ca verzichten oder es durch das Wort "innerhalb" ersetzen könnte.

 

 

Die Angabe "sofort lieferbar" in einem Online-Shop bedeutet, dass die Ware zum Versand am nächsten Werktag bereitgehalten werden muss (LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2014 - Az.: 2 HK O 14/14).

Die Angabe ersetzt natürlich keinesfalls die auf jeden Fall erforderliche Angabe des Liefertermins (der Lieferzeit).

 

Grüsse

Whiley

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Hallo,


So viel ich weiss muss ein Lieferdatum eingetragen werden.

Ich weiß, ich habe das schon einmal zitiert....

 

Aber nach nochmaligem Lesen....

Könnte es sein, das pfitze hier mit "Lieferdatum" eher meint: Angabe einer Lieferzeit?

 

Nach Trusted Shops checkliste sollte die Lieferzeitangabe auf die Produktseite. Allerdings schreiben die auch

 

Für alle im Shop angebotenen Produkte müssen Sie Lieferzeiten nennen. Diese Lieferzeiten sollten
bestenfalls auf der Produktseite stehen.

Quelle: PRACTICE_HANDBOOK_DEU_de / Handbuch für Online-Händler August 2015

 

...."sollten bestenfalls".....

 

Das impliziert wohl, dass das nicht unbedingt muss.

Ich vermute jedoch, dass man sich dann auf recht dünnem Eis bewegt.

Das wäre meiner Ansicht der Fall, wenn nur "auf Lager" dort stünde.

Also fehlen darf die Angabe auf keinen Fall, so viel ist sicher. Nur, wenn sie nicht auf der Produktseite steht, wo soll sie dann hin? Und außerdem müsste die Lieferzeitangabe für alle Produkte immer gleich sein.

 

 

 

Grüße

Edited by Dr.Rivera (see edit history)
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Nach Trusted Shops checkliste sollte die Lieferzeitangabe auf die Produktseite. Allerdings schreiben die auch

Quote

 

Für alle im Shop angebotenen Produkte müssen Sie Lieferzeiten nennen. Diese Lieferzeiten sollten

bestenfalls auf der Produktseite stehen.

Quelle: PRACTICE_HANDBOOK_DEU_de / Handbuch für Online-Händler August 2015

 

...."sollten bestenfalls".....

 

Das impliziert wohl, dass das nicht unbedingt muss.

 

Nein, es ist lediglich ein Hinweis darauf, dass der Schreiber dieses Satzes mit der Verwendung bzw. Bedeutung des Ausdrucks "bestenfalls" im Deutschen nicht vertraut ist. Gemeint ist nämlich "am Besten", also dass die Lieferzeitangabe nicht global, sondern spezifisch beim Produkt erfolgen soll, zumal ja viele Shops ganz unterschiedliche Lieferzeiten je nach Artikel haben.

Also genau das, was EU legal bis Prestashop 1.6.0.14 noch beherrschte, das Modul "Europäische Rechtssicherheit" ab PrestaShop 1.6.1.1 aber nicht mehr bietet! Denn hier sind nur globale Lieferzeiten für alle Artikel vorgesehen.

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Also fehlen darf die Angabe auf keinen Fall, so viel ist sicher. Nur, wenn sie nicht auf der Produktseite steht, wo soll sie dann hin? Und außerdem müsste die Lieferzeitangabe für alle Produkte immer gleich sein.

Grüße

in die CMS Informationen

Lieferung und Zahlung

Deutschland: "Wir liefern ........................... für 3,95 € innerhalb 2-4 Werktagen. Alle unsere Artikel sind lagernd."

 

für Europa natürlich andere CMS einrichten

Edited by kulli (see edit history)
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Hallo,

 

Nein, es ist lediglich ein Hinweis darauf, dass der Schreiber dieses Satzes mit der Verwendung bzw. Bedeutung des Ausdrucks "bestenfalls" im Deutschen nicht vertraut ist. Gemeint ist nämlich "am Besten", also dass die Lieferzeitangabe nicht global, sondern spezifisch beim Produkt erfolgen soll, zumal ja viele Shops ganz unterschiedliche Lieferzeiten je nach Artikel haben.

Also genau das, was EU legal bis Prestashop 1.6.0.14 noch beherrschte, das Modul "Europäische Rechtssicherheit" ab PrestaShop 1.6.1.1 aber nicht mehr bietet! Denn hier sind nur globale Lieferzeiten für alle Artikel vorgesehen.

 

ich denke, ich stimme dem zu, dass die Lieferzeitangabe auf der Produktseite zu sehen sein muss.

 

 

 

Die Umsetzung der EU- Verbraucherrechterichtlinie (VRRL)
[...]
Die Shopsoftware-Checkliste
Die folgenden technischen Anpassungen sollten vor dem 13.06.2014 umgesetzt sein (keine vollständige
Auflistung):
Pflichtangabe der Telefonnummer des Händlers im Impressum (Anbieterkennzeichnung) □
Angabemöglichkeit des Lieferzeitraumes oder der Lieferzeit auf der Produktseite
Wegfall des Rückgaberechts (Links, Seiten, Informationen) □
Neue Widerrufsbelehrungen vs. Warenwirtschaft (wie wird verschickt?) □
Content-Seite/Downloadmöglichkeit „Muster-Widerrufsformular“ □
Checkbox zum Erlöschen des Widerrufsrechts für Downloads auf der Bestellseite □
Checkbox zum Erlöschen des Widerrufsrechts für Dienstleistungen auf der Bestellseite □
Wegfall von vorangekreuzten Checkboxen bei kostenpflichtigen Zusatzleistungen □
(z.B. bei Garantieverlängerungen, Reiserücktrittsversicherungen, Expressversand etc.)
Ein unentgeltliches Zahlungsmittel als Pflichtzahlungselement im Backend □

Quelle: www.trustedshops.de/.../140122_Shopsoftware_Checkliste-VRRL.pdf

(Seite 2)

 

 

Ich habe zwar noch dies entdeckt:

 

Hinweis zur Platzierung des Hinweises:

Der Hinweis zur Lieferzeit muss so platziert sein, dass der Verbraucher diesen auf jeden Fall zur Kenntnis nehmen kann, bevor er seine Vertragserklärung absendet. Wird im Rahmen des elektronischen Bestellprozesses nicht mehr über die Lieferzeit informiert, so muss der Hinweis im Online-Shop so hinterlegt sein, dass er vom Verbraucher auf jeden Fall vor Einleitung des Bestellprozesses, also vor Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb, zur Kenntnis genommen werden kann.

Quelle: http://www.it-recht-kanzlei.de/lieferzeiten-handlungsanleitung-verbraucherrechterichtlinie.html

 

Nun könnte man auf die Idee kommen und sagen, ein Link irgendwo wäre ausreichend.

Ich persönlich interpretiere das auch in Richtung Platzierung auf der Produktseite.

 

Und ich meine, es sind genau diese Sachen, mit denen man Probleme geradezu magnetisieren kann. Es geht ja nicht nur darum, ob irgendetwas rechtskonform ist. Nein, das reicht sicher nicht aus. Es geht auch darum:

- Was kann ich tun, um einen Rechtsstreit von vorneherein aus dem Weg zu gehen

und

- wie setze ich etwas um, um meine (zukünftigen) Kunden bestmöglich und klar zu informieren.

 

Grüße

  • Like 1
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Hallo Leute,

 

ein bisschen off-topic, aber könnte man die Textanpassungen die pfitze oben gepostet hat, auch gleich mit übersetzbaren Variablen machen? Also bei Shopware würde man da so einen String von tags eingefasst reinwerfen, den man dann im Backend übersetzen kann. etwa

 

{se name="BeispielBeispiel"}

 

Im backend kann man dann nach

 

BeispielBeispiel suchen und in die entsprechenden Sprachen übersetzen.

 

Da ich im Presta BO alles wie ich finde sogar komfortabel übersetzen kann, gibt es für Presta bestimmt eine ähnliche Möglichkeit?

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  • 3 weeks later...

Hallo Leute,

ich bin hier ganz neu. Kann mir jemand sagen, was genau ich in Prestashop einrichten muss, also Module, CMS-Seiten, um das rechtssicher zu machen. Ich hatte 2013 schon einmal mit dem Gedanken gespielt, PrestaShop einzusetzen, mich aber damals wegen möglicher fehlender Anpassungen für das deutsche Rechtssystem dagegen entschieden. Da das Shopsystem mir aber inzwischen ausgereifter erscheint, würde ich gerne einen neuen Versuch wagen.

Wäre lieb, wenn mir jemand ein paar Tipps geben könnte.

Danke und viele Grüße

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Willkommen im Forum

 

das meiste Findest Du hier im Forum (Forensuche)

das modul heist eu_compliance oder EU-Rechtsicherheit

fremde Themen (templates) müssen meist doch noch angepasst werden, da sich die Entwickler recht wenig um Kompatibilität kümmern.

 

was CMS angeht (impressum etc.) sollte man das schon selbst wissen, wenn man vorhat einen Shop live zu stellen; oder sich anwaltlich beraten lassen, da das je nach Produkten und Zielgruppen sehr individuell sein kann.

Edited by kulli (see edit history)
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Hallo kulli,

 

ja klar weiß ich, was ich ins Impressum und so reinschreiben muss. Ich habe nur bisher OXID verwendet und da muss man sich halt, außer der Texte, um die Rechtssachen keine Gedanken machen, weil das ja von einem deutschen Anbieter entwickelt wird, deshalb bin ich hier bei PrestaShop etwas verunsichert.

 

Meinem neuen Kunden möchte ich aber OXID nicht zumuten, weil ich das Backend etwas unübersichtlich finde. Das gefällt mir bei PrestaShop deutlich besser.

Das EU-Modul habe ich auch gesehen, reicht das für deutsches Recht? Hierzulande ist man da ja sehr strikt und abmahnwütig.

 

Viele Grüße

Leschij

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Hallo Leschij,

 

wenn Du Grundpreise brauchst, und ein anderes als das standard Template nutzen willst, musst du die Ausgabe der Grundpreise an allen Stellen überprüfen.

 

Das gleiche gilt für die Angabe der ergänzenden Preisangaben (inkl. MwSt zzgl. Versandkosten) obwohl sich das mit einem Sternchen bei der globalen Währungszeichen-Definition und einem Eintrag im Footer seitenübergreifend absichern lässt.

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Meinem neuen Kunden möchte ich aber OXID nicht zumuten, weil ich das Backend etwas unübersichtlich finde. Das gefällt mir bei PrestaShop deutlich besser.

Das EU-Modul habe ich auch gesehen, reicht das für deutsches Recht? Hierzulande ist man da ja sehr strikt und abmahnwütig.

 

Viele Grüße

Leschij

 

Hallo Leschij,

 

ja, im Großen und Ganzen reicht es, das Modul Europäische Rechtssicherheit (AdvancedEUCompliance) zu aktivieren, wenn die AGB und Widerrufsbelehrung rechtskonform abgefasst sind. Zwar kann man, wie Dusticelli richtig anmerkt, auch mit der Sternchen-Lösung die rechtlichen Anforderungen erfüllen. Aber das gilt eben nur für die Artiikelseiten. Der vielleicht noch wichtigere Checkout-Prozess erfüllt beim Original-PrestaShop nicht die Vorgaben der EU-Richtlinie, obwohl die entsprechenden Andockpunkte dafür seit Version 1.6 alle schon im Quellcode vorhanden sind.

Rechtsicher angepasst wird der Bestellvorgang aber nur mit aktiviertem Modul Europäische Rechtssicherheit!

 

Viele Grüße

eleazar

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@kulli: Bei meinen bisherigen Shoplösungen hat es eigentlich immer gereicht, da OXID regelmäßig auf neue Gesetze reagiert (z.B. Button "Zahlungspflichtig bestellen" etc.). Nur die Texte, Widerrufsrecht etc., müssen halt ab und zu mal upgedatet werden.

 

@elazar: Obwohl ich gerade das EU-Compliance-Modul aktiviert habe, steht da im letzten Schritt des Bestellprozesses immer noch "Kaufen" statt "Zahlungspflichtig bestellen", was dem deutschen Recht widerspricht, siehe:

 

http://www.cmshs-bloggt.de/digital-business/wer-etwas-kauft-hat-noch-lange-nicht-zahlungspflichtig-bestellt/

Kann man solche Buttontexte in Sprachdateien anpassen?

 

Deshalb frage ich mich gerade, ob es noch an anderen Stellen hakt. Ist es z.B. rechtssicher, dass der "Kaufen"-Button auf einer Seite ist, die nach der Auflistung der Gesamtkosten erscheint, also auf der Nachfolgeseite, wenn man die Zahlungsart auswählt? Ich kenne das aus verschiedenen Shops und auch z.B. Amazon so, dass der Button unter der Bestellübersicht erscheint, in der tabellarisch alle Artikel, sowie die Gesamtkosten inkl. Porto aufgeführt sind. Also hier, im Standardtemplate, scheint mir irgendwie die Seite Zahlungsart auswählen und die Bestellübersicht vom Inhalt her vertauscht zu sein.

 

@dusticelli: Ja genau, das Fehlen von (inkl. MwSt zzgl. Versandkosten) war mir auch aufgefallen. Aber jetzt weiß ich ja, wo man das ändert, thx!

Edited by Leschij (see edit history)
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Es bleibt auch bei der Übersetzung Kaufen, weil das Kölner Urteil ein Einzelfall geblieben und sowieso nicht verallgemeinerbar ist (wir haben das in diesem Forum ausführlich an anderer Stelle diskutiert). Im Übrigen hat der Gesetzgeber eindeutig Stellung bezogen, wie in der offiziellen Verlautbarung und sogar im zitierten Blogbeitrag nachzulesen ist: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/09/2014-09-05-button-loesung-schuetzt-.html

Da müsste man schon die Bundesregierung abmahnen. ;)

 

Die von dir beschriebene Bestellübersicht scheint mir nicht die von AdvancedEUCompliance zu sein. Da erscheint der Button exakt unter der Gesamtübersicht wie gesetzlich vorgeschrieben. Ich beziehe mich natürlich auf das Standardtemplate und unterstelle, dass die von dir genutzten Zahlungsarten mit diesem und dem Modul kompatibel sind.

 

Bei aktiviertem Modul fehlt übrigens an keiner Stelle der Hinweis "inkl. MwSt zzgl. Versandkosten" - zumindest dann nicht, wenn man die Einstellungen korrekt vorgenommen hat. Gegen Benutzerfehler ist auch die beste Softwarelösung nicht gefeit.

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  • 2 weeks later...

ich weiß nicht ob ich hier richtig bin aber ich poste mal zwei  Fehler mit der EU Compliance Modul 

Zuerst bekomme ich ein Scriptfehler sobald ich auf das Kaufen Button gehe:

 

Uncaught ReferenceError: aeuc_has_virtual_products is not defined. Ohne aktivierten Modul habe ich nicht das Problem.

 

Und als zweites: wenn ich bei aktivierten Modul die Versandkosten ändere, werden die Preise im Warenkorb aufgerundet und ohne Dezimalstellen dargestellt (?). Bei deaktivierten Modul passiert das nicht.

 

PS ist 1.6.1.2 Modul version 1.5.0 . Hat jemand da ähnliche Phänomäne?

 

Danke für Eure Tipps

Edited by m3442a (see edit history)
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