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Neues Recht ab dem 13.12.2014


Whiley

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Ein halbes Jahr nach der Umsetzung der Verbraucher-Rechte-Richtline tritt die nächste grosse europäische Rechtsreform in Kraft. Diesmal betriftt sie den Handel mit Lebensmittel.

 

Ab dem 13. 12. 2014 müssen umfangreiche Pflichtangaben auf den Lebensmittel-Verpackungen vorhanden sein, wichtig für den Online-Handel - alle diese Pflichtangaben müssen vor Vertagsabschluss dem Käufer zugänglich gemacht werden (am besten in der Produktbeschreibung). Ausnahme bei der Vorvertragspflicht ist die  Angabe zur Mindesthaltbarkeit, diese muss der Verkäufer erst bei Warenlieferung (zusammen mit allen anderen Pflichtangaben) mitteilen.

 

Die folgenden Pflichtangaben sind vorgeschrieben:

1. Bezeichnung des Lebensmittels (gesetzliche, wenn nicht vorhanden, verkehrsübliche, wenn nicht vorhanden, beschreibende Bezeichnung)

2. Zutatenverzeichnis (Liste sämtlicher Zutaten in absteigender Reihenfolge samt Mengenangabe, sofern gesetzlich vorgeschrieben; die Überschrift muss das Wort „Zutaten“ enthalten)

3. Allergene und Unverträglichkeitsstoffe (in den in Anhang II der VO angegebenen Fällen unter Verwendung der gesetzlichen Bezeichnung; Kennzeichnung muss optisch hervorgehoben werden, z.B. durch Fettdruck)

4. Nettofüllmenge (in Millilitern, Zentilitern, Litern, Gramm oder Kilogramm)

5. Mindesthaltbarkeitsdatum (bzw. Verbrauchsdatum oder Datum des Einfrierens in der Form: „mindestens haltbar bis (Ende)/ zu verbrauchen bis/ eingefroren am … [Datum oder Hinweis, wo dieses zu finden ist]“, bei einer Haltbarkeit bis zu 3 Monaten: „TT.MM.“, von 3 bis 18 Monaten : „MM.JJJJ“, bei über 18 Monaten: „JJJJ“)

5. Name/Firma und Adresse des Lebensmittelunternehmers (also desjenigen, in dessen Namen das Produkt vermarktet wird)

7. ggf. Alkoholgehalt (sofern dieser über 1,2, Volumenprozent liegt in der Form: „Alkohol/Alk.  % vol.“)

8. ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort (in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen, z.B. bei Fleisch)

9. ggf. besondere Anweisungen für die Aufbewahrung oder Verwendung (vor allem für die Zeit nach dem Öffnen der Verpackung, z.B. Angabe des Verzehrzeitraums)

10. ggf. Gebrauchsanleitung (wenn ohne sie eine Verwendung des Produkts in geeigneter Weise nur schwer möglich wäre, z.B. bei Instant- oder Fertigprodukten, die die Zufügung einer bestimmten Menge an Flüssigkeit erfordern)

11. ggf. weitere Pflichtangaben (die bei bestimmten Inhaltsstoffen erforderlich sind, etwa  enthaltenes Süßungsmittel oder Koffein)

12. Nährwertdeklaration (erst ab dem 13.12.2016 verpflichtend; dann muss zwingend angegeben werden: Brennwert, Menge an gesättigten Fettsäuren, Kohlehydraten, Zucker, Eiweiß und Salz)

 

Fehlende, unvollständige oder falsche Angaben können auch abgemahnt werden (Verstoss gegen Wettbewerbsrecht)

 

Die EU-Verordnung als PDF:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:304:0018:0063:DE:PDF

 

Erläuterungen des BM:

http://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/Kennzeichnung/kennzeichnung_node.html

 

Grüsse

Whiley

 

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