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Bezeichnung "Geschäftsführer" im Impressum als kritisch zu bewerten


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Es gab kürzlich eine interessante Rechtssprechung in Hinblick auf die Bezeichnung "Geschäftsführer" im Impressum, wenn man ein Einzelunternehmen führt. Sollte man in gegebenem Fall meiner Meinung nach als Shopbetreiber unbedingt beachten, um das Abmahnrisiko auch in Zukunft möglichst gering zu halten...

 

Sein eigener Chef sein – eine tolle Sache. Doch auch, wenn Einzelunternehmer selbst über ihre Arbeit bestimmen können und für ihre beruflichen Tätigkeiten haften: Geschäftsführer sind sie deshalb noch lange nicht. Das OLG München hat einem eBay-Verkäufer nun verboten, sich im Impressum seines Shops als Geschäftsführer auszuweisen. Allgemeingültig ist das Urteil zwar nicht – dennoch zeigt es: Die Bezeichnung als „Geschäftsführer“ kann im Einzelfall rechtswidrig sein und ist ein vermeidbares Abmahnrisiko für Freiberufler und Einzelunternehmer.

Quelle: http://www.exali.de/Info-Base/Einzelunternehmer-Geschaeftsfuehrer-Urteil
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  • 2 months later...

Schon, allerdings zählen korrekte Firmierung und Angaben über das Unternehmen zum kleinen Einmaleins des Gründers. Was er tunlichst lernen sollte. Dazu zählen korrekte Angaben im Impressum, auf dem Briefpapier, Rechnungsangaben etc. Hierüber informierte schon immer die IHK. Und heute ist es noch einfacher, das Internet lässt grüßen. Sich mit dem Titel "Geschäftsführer" den Anschein einer GmbH, einer sonstigen haftungsbeschränkten Unternehmensform oder einfach den Anschein von "Größe" zu geben, war immer schon verboten.

Edited by Testerin (see edit history)
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