
Der Onlinehandel hat nicht selten mit Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen zu kämpfen. Einer der neuesten Streiche: das Anfang 2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz (VerpackG), das insbesondere den E-Commerce-Bereich aufgrund seiner Nutzung großer Mengen von Versandverpackungen und -materialien betrifft.
Gleichzeitig sind die Bestimmungen gerade für den Onlinehandel, die nicht immer (nur) den eigenen Shop als Vertriebsweg nutzt, oft nicht leicht zu durchschauen. Welches Ziel steckt hinter dem neuen Gesetz? Wer steht wann für eine Verpackung in der Pflicht? Existieren Ausnahmen? Und was ist genau zu erledigen, wenn Sie betroffen sind?
Kurzabriss: Warum gibt es das Verpackungsgesetz?
Das VerpackG hat die bis Ende 2018 geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst, in deren Rahmen alle Händler und Hersteller, die Verpackungen an den Endverbraucher vertreiben, verpflichtet waren, für den Verwertungsprozess der Verpackungen nach deren Entsorgung finanziell aufzukommen. In der Praxis haben große Mengen an Trittbrettfahrern diese Verantwortung jedoch umgangen.
Mit dem VerpackG werden nun Kontrolle und Ahndung der Gesetzesbefolgung schärfer; so wurde mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine eigene Kontrollinstanz des Gesetzes etabliert und Nichtbeachtungen der Vorgaben können mit bis zu 200.000 EUR Geldbuße sowie Verkaufsverboten sanktioniert werden.
Update:
Nur ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes macht die zuständige Behörde Zentrale Stelle Verpackungsregister ernst, übergibt 2.000 Verstoßfälle zum Vollzug an die zuständigen Länder und versendet ein groß angelegtes Warn-Mailing an alle Unternehmen, die nicht gemäß der Anleitung weiter unten in diesem Artikel agieren. Anfang Oktober 2019 drückt die Behörde erneut Unmut angesichts der geringen Lizenzierungsquoten aus und kündigt weitere flächendeckende Ordnungswidrigkeitsverfahren an.
Checkliste: Wen nimmt das Verpackungsgesetz in die Pflicht?
A) Betreiben Sie ein Gewerbe?
B) Befüllen Sie eine Verkaufsverpackung (Produkt- und/oder Versandverpackung) erstmalig mit Ware und vertreiben Sie samt Produkt an den Endverbraucher in Deutschland?
und/oder
Importieren Sie befüllte Verpackungen aus dem Ausland und verkaufen sie in Deutschland?
C) Fallen die von Ihnen in Umlauf gebrachten Verpackungen typischerweise als Abfall beim privaten Endkonsumenten an?
Sie beantworten alle Fragen mit „ja“? Dann sind Sie durch das Verpackungsgesetz mit größter Wahrscheinlichkeit verpflichtet, Ihre Verpackungen zu lizenzieren, d.h. per Leistung eines „Lizenzentgeltes“ an einem dualen System zu beteiligen.
Keine Rolle spielt übrigens, wieviele Verpackungen Sie jährlich in Verkehr bringen oder aus welchem Material diese bestehen: Die Pflichten gelten ab der ersten befüllten und in Umlauf gebrachten Verkaufsverpackung, egal welchen Materials.
In der Praxis sieht das dann so aus:
Fallbeispiel: Sie betreiben Ihren eigenen Onlineshop
Hier ist der Fall eindeutig: Denn als Shopbetreiber, der seine Versandverpackungen mit Ware befüllt und dann an den Endverbraucher schickt, gelten Sie als sogenannter „Erstinverkehrbringer“ und sind damit direkt für die Beteiligung Ihrer Versandverpackungen (inkl. Polster- und Füllmaterial!) verantwortlich. Was zu tun ist, lesen Sie in der Anleitung am Ende des Beitrags.
Hinweis: Sind Sie nicht nur Händler, sondern auch Hersteller der verschickten Ware und füllen diese in eine Produktverpackung, müssen Sie zusätzlich zu den Versand- auch die Produktverpackungsmengen anmelden.
Fallbeispiel: Sie arbeiten mit einem Fulfillment-Dienstleister zusammen
Unter „Fulfillment“ versteht die VerpackG-Kontrollinstanz Zentrale Stelle Verpackungsregister, „dass ein Versandhändler für die Verpackung und Versendung einen Logistikunternehmer beauftragt. Dieser verpackt die Ware und versendet sie.“
Damit wird es kompliziert: Denn obwohl es hier der Logistiker ist, der die Verpackung mit Ware befüllt und damit gemäß der eigentlichen Bestimmung des VerpackG er derjenige sein müsste, der lizenzierungspflichtig ist, steht hier dennoch der Onlinehändler in der Pflicht. Der Grund: Nur der Onlinehändler tritt der nach außen erkennbar als Urheber des Warenversands auf und ist somit verpflichtet, die durch ihn veranlassten Verpackungsabfälle zu entpflichten.
Hinweis: Als maßgebendes Organ des Gesetzes stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ausführliche Themenpapiere zur Verfügung, auch speziell für den Onlinehandel. Unbedingt nachlesen!
Fallbeispiel: Sie nutzen Dropshipping
Auch in puncto Dropshipping empfiehlt es sich, dem Verständnis der Zentralen Stelle zu folgen (siehe auch hierzu die Themenpapiere der Stelle): Demnach lässt der Onlinehändler die Ware, die der Endkonsument bei ihm bestellt hat, direkt durch deren Produzent versenden.
Er wird damit zum „Handelsagenten“ des Herstellers und hat in dieser Funktion keinerlei physischen Kontakt zur Ware oder den Verpackungen, befüllt letztere nicht selbst mit der Ware und ist gegenüber dem Warenempfänger nicht unmittelbar als Anlassgeber des Versands bzw. der Verpackungen ersichtlich. Alle Pflichten – sowohl für die Produkt- wie auch für die Versandverpackung – aus dem VerpackG fallen damit beim Produzenten zusammen und sind von diesem zu erfüllen.
Fallbeispiel: Sie importieren Ware nach Deutschland
Da sich das Verpackungsgesetz auf Deutschland als Geltungsbereich bezieht, regelt es auch die Bestimmungen für Verpackungsabfälle, die im Land durch die Einführung von Waren samt ihrer Verpackungen anfallen. Verantwortlich für die Entpflichtung der Verpackungen ist beim Import derjenige, der beim Grenzüberschritt der Ware die Verantwortung für diese innehat. Üblicherweise ist das der Importeur, eindeutig geklärt werden sollte dies im Zweifelsfall aber vertraglich zwischen den Partnern. Wichtiger Hinweis: Der Lizenzierungspflichtige ist beim Import für alle importierten Verpackungen verantwortlich – also sowohl Produkt- als auch Versandverpackung.
Sollte ein ausländischer Händler seine Waren ohne Zuhilfenahme eines Zwischenhändlers an Endkonsumenten in Deutschland verschicken, ist er selbst verpflichtet, die mitgesandten Verpackungen bei einem dualen System zu beteiligen.
Hinweis: Für den Export von Waren greifen die Vorgaben des Verpackungsgesetzes nicht. Exporteure sollten sich dennoch über individuelle Bestimmungen informieren, die in den meisten Exportländern gelten.
3 Pflichten, 2 Anlaufstellen – eine kurze VerpackG-Anleitung
Sollten Ihr Handel vom Verpackungsgesetz betroffen sein und Sie Ihre Pflichten noch nicht erfüllt haben, sollten Sie das umgehend nachholen:
- Pflicht: Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister via die Registerdatenbank LUCID.
- Pflicht: Lizenzierung Ihrer Verpackungsmengen bei einem dualen System (= Systembeteiligung) wie Interseroh über den Onlineshop Lizenzero – geben Sie hier auch die von der Zentralen Stelle vergebene Registrierungsnummer an
Für Prestashop-Kunden: Sparen Sie jetzt 5% Lizenzentgelt mit dem Code PRESTA5*! - Pflicht: Datenmeldung bei der Zentralen Stelle via LUCID – hier geben Sie abschließend den Namen Ihres dualen Systems und die dort lizenzierten Verpackungsmengen an
- Pflicht (erst zu Beginn des Folgejahres): Jahresabschluss-Mengenmeldung bei LUCID und beim dualen System – bei den Verpackungsmengen, die mit Befolgung der 2. Pflicht gemeldet werden, handelt es sich um einen fundierten Schätzwert. Hierfür bietet sich beispielsweise die Orientierung an Verkaufszahlen der Vorjahre an. Nach Ablauf des entsprechenden Jahres sind Sie verpflichtet, diesen Schätzwert bei LUCID und bei Lizenzero auf den Realwert zu korrigieren und damit Ihre Jahresabschluss-Mengenmeldung einzureichen.
Hinweis: Da die bei der Zentralen Stelle und Ihrem dualen System gemachten Angaben abgeglichen werden, sollten diese stets übereinstimmen.
*Einzulösen auf www.lizenzero.de. Gültig bis zum 31.12.2019. Rabatt auf den Nettowarenwert. Keine Auszahlung möglich. Ein Gutschein pro Bestellung und Kunde einlösbar. Keine Kombination mit anderen Rabattaktionen möglich. Nachträgliche Einlösung nicht möglich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.