
Egal ob groß oder klein: Jeder Online-Händler sollte sich damit auseinandersetzen, welche rechtlichen Anforderungen an ihn gestellt werden. Diese sind nämlich sehr vielseitig und orientieren sich nicht allzu selten daran, welche Waren vertrieben werden. Gleichzeitig gibt es aber auch grundlegende Aspekte im Online-Handel, die von jedem Verkäufer berücksichtigt werden sollten. Andernfalls kann es schnell zu unangenehmen Konsequenzen kommen: Kostspielige Abmahnungen von Konkurrenten oder Interessenverbänden und Gerichtsverfahren können auf Händler zukommen. Besonders in Abmahnungen geht es oft um Fehler, die einfach zu vermeiden sind – wenn man den jeweiligen Stolperstein denn kennt. Um sechs dieser klassischen Problemfälle geht es in diesem Beitrag.
Stolperfalle Nr. 1: Der fehlerhafte OS-Link
Wie wichtig Details sind, zeigt sich an einem häufigen Grund wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen: Dem OS-Link. Im Jahr 2016 hat die EU-Kommission eine Plattform zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern eröffnet. Differenzen können somit nicht nur über den Weg zu ordentlichen Gerichten beigelegt werden, sondern auch im Wege dieses Online-Verfahrens. Die Klärung soll einfach, schnell und kostengünstig sein – es gibt also deutliche Vorteile gegenüber einer klassischen Klage.
Die Verpflichtung, sich auf ein solches Verfahren einzulassen, gibt es in nur wenigen Fällen, etwa in der Versicherungsbranche. Für den Großteil der Online-Händler ist die Teilnahme freiwillig. Dies darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass Händler durch die Vorgaben dennoch tangiert werden: So muss beim Handel mit Verbrauchern nämlich auf das Bestehen dieser Plattform hingewiesen werden – zu empfehlen ist die Positionierung in den AGB und den Kundeninformationen, darüber hinaus sollte sich der Hinweis auch im Impressum befinden . Dabei ist außerdem die URL der Plattform anzugeben. Und an dieser Stelle kommt es oft zu einem Fehler: Es reicht nicht aus, den Link nur darzustellen, er muss auch klickbar sein, und den Besucher tatsächlich zu der Plattform führen.
Ein Beispiel, wie der Hinweis formuliert werden kann, ist folgendes: „Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter https://ec.europa.eu/odr.“
Stolperfalle Nr. 2: Die Registrierung bei LUCID
Seit Beginn dieses Jahres gilt das neue Verpackungsgesetz, das für viele Online-Händler äußerst relevant ist. Zwar geht es hierbei nicht direkt darum, dass es zu einem Fehler im Online-Shop selbst kommt. Dennoch hängt das Gesetz unmittelbar mit dem Online-Handel zusammen und stellt die ein oder andere Aufgabe auf.
Im Grunde geht es darum, dass Verpackungsabfälle große Auswirkungen auf die Belastung der Umwelt haben, und es gilt, diese zu regulieren. Für die Sammlung und Verwertung solcher Verpackungsabfälle fallen Kosten an, welche von denjenigen getragen werden müssen, welche die Verpackungen in den Verkehr gebracht haben. Im Hinblick auf Verpackungsbestandteile, die Händler für den Versand von Lieferungen an private Endkunden nutzen, gelten damit sie selbst als Verantwortliche und müssen die verwendeten Verpackungen deshalb bei einem dualen System, quasi einem Entsorger, lizenzieren. Diese Pflicht besteht bereits seit den 90er Jahren. Neu seit Jahresbeginn ist das Verpackungsregister LUCID. Wer der Systembeteiligungspflicht unterliegt, der ist auch verpflichtet, sich hier zu registrieren. Erfolgt diese Registrierung nicht, kann es zu mehreren Konsequenzen kommen: Grundsätzlich unterliegen die Verpackungen zunächst ganz automatisch einem Vertriebsverbot, sie dürfen das Lager also praktisch nicht mehr als Verpackung einer Lieferung verlassen. Darüber hinaus drohen Bußgelder und auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Online-Händlern kann dringend empfohlen werden, sich mit dem Verpackungsgesetz auseinanderzusetzen. So gibt es Besonderheiten im Umgang mit gebrauchten Verpackungen oder in Fällen, in denen ein Fullfillment-Dienstleister genutzt oder Waren importiert werden. Hilfreiche Erklärungen finden sich im entsprechenden kostenlosen Whitepaper des Händlerbundes.
Stolperfalle Nr. 3: E-Mail-Werbung ohne Einwilligung
Werbung per E-Mail ist ein absolut gängiges und beliebtes Marketing-Instrument. Nicht ohne Grund: Sie ist kostengünstig, lässt sich schnell und ohne allzu großen Aufwand organisieren und ist in der Lage, weite Kreise zu ziehen. Nicht vergessen werden darf bei diesem Vorgehen, dass die Empfänger dem Erhalt von Werbung grundsätzlich zustimmen müssen – es braucht also eine wirksame Einwilligung des Adressaten. Diese sollte möglichst per Double-Opt-in eingeholt werden, um im Streitfall die Einwilligung beweisen zu können.
Unter den Begriff der E-Mail-Werbung fallen neben Newslettern zudem auch Bewertungsanfragen. Möchte man seinen Kunden um eine Produktrezension oder eine Bewertung von sich selbst als Verkäufer per E-Mail bitten, muss auch hier deswegen zwingend vorher eine Einwilligung abgeholt werden. Das gilt übrigens auch, wenn diese Bitte etwa an eine Rechnungs-E-Mail geknüpft wird.
Trotz allem gibt es allerdings eine Ausnahme von der Erfordernis einer Einwilligung, die sogenannte Bestandskundenregelung: Hat ein Händler die Daten eines Käufers im Wege des Kaufs von Waren oder Dienstleistungen erhalten, darf er diesem per E-Mail Werbung für ähnliche Produkte schicken – ohne eine Einwilligung einzuholen. Allerdings muss der Empfänger bei der Erhebung der E-Mail-Adresse sowie jeder Verwendung (also in jeder E-Mail) darüber informiert werden, dass er jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Und selbstverständlich darf er auch nicht bereits widersprochen haben.
Stolperfalle Nr. 4: Rechtstexte
Die Basis eines jeden rechtssicheren Online-Shops stellen die Rechtstexte dar. Mittels AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung, Impressum und produktspezifischen Hinweisen, wie etwa dem Entsorgungshinweis für Batterien, werden die Seitenbesucher über alles Notwendige aufgeklärt und informiert. Tauchen hier Fehler auf, kann dies schnell zu einer Abmahnung führen. Möglich ist aber auch eine Auswirkung direkt auf das Geschäft: Ist etwa die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß, geht das zu Lasten des Händlers. Der Kunde hat dann gegebenenfalls noch ein Jahr länger als gesetzlich vorgesehen die Zeit und das Recht, eine Bestellung zu widerrufen.
Händler sollten allerdings ihre Aufmerksamkeit nicht nur auf den Inhalt des jeweiligen Textes richten: Es ist auch wichtig, dass sie insgesamt stimmig sind. Weichen die Informationen etwa in einem FAQ und in der Widerrufsbelehrung voneinander ab, sind die Angaben widersprüchlich und damit gegebenenfalls irreführend.
Auch sollten die Rechtstexte zwingend aktuell gehalten werden, um das Abmahnrisiko gering zu halten. Hier hilft es, rechtliche Entwicklungen der Branche zu verfolgen.
Stolperfalle Nr. 5: Unverbindliche Preisempfehlungen
Werbung mit Rabatten überzeugt, wohl fast jeder macht gern ein Schnäppchen. Regelmäßig bezieht sich der Rabatt auf einen ursprünglichen Preis, die unverbindliche Preisempfehlung. Gerade bei Produkten, die aus der letzten Saison stammen oder generell schon etwas im Lager liegen, bietet sich solch ein Rabatt auf den ersten Blick geradezu an.
Doch hier ist Vorsicht geboten: Wird mit dem Bezug auf eine UVP geworben, muss diese zum Zeitpunkt der Werbung auch wirklich in dieser Höhe aktuell sein. Wird das entsprechende Produkt etwa vom Hersteller nicht mehr oder aber zu einem anderen Preis angeboten, kann man sich nicht auf die ursprüngliche unverbindliche Preisempfehlung berufen, ohne dabei eine Abmahnung zu riskieren.
Stolperfalle Nr. 6: Garantieangaben
Auch bei dieser Stolperfalle geht es im Grunde um etwas, das Produkte für ihre Käufer besonders attraktiv macht: Garantien. Sie sind nicht zu verwechseln mit der gesetzlichen Mängelgewährleistung und können mit den unterschiedlichsten Inhalten durch Händler, Hersteller oder Dritte gegeben werden. Händler müssen sich mit Garantien allerdings nicht nur dann beschäftigen, wenn sie diese selbst anbieten. Oftmals findet sich in solchen Situationen auf der Produktdetailseite der Hinweis, dass es eine Garantie für das entsprechende Produkt gibt. Das Gesetz verlangt Händlern aber ab, gegenüber Verbrauchern umfassendere Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese eine informierte Kaufentscheidung treffen können.
Informiert werden muss daher über
- die Tatsache, dass es gesetzliche Gewährleistungsrechte gibt, und diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
- den Inhalt der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben, welcher es für die Geltendmachung der Garantie bedarf – etwa Dauer und räumlicher Geltungsbereich der Garantie sowie Name und Anschrift des Garantiegebers.
Diese Informationen müssen klar erkennbar auf der Produktdetailseite zur Verfügung gestellt werden. Es ist dabei auch möglich, einen Link zu nutzen, der zur umfassenden Garantieerklärung leitet. Dies ist grundsätzlich auch möglich, wenn sich diese Erklärung etwa auf der Webseite des Herstellers findet. Wichtig ist allerdings, dass die Bedingungen aktuell gehalten werden. So muss ggf. regelmäßig überprüft werden, ob der Link noch funktioniert.
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